LandesrechtWienLandesesetzeWiener SchulgesetzII. HAUPTSTÜCK AUFBAU UND ORGANISATIONSFORMEN DER PFLICHTSCHULENVII. Abschnitt Ganztägige Schulformen, Gruppenbildung im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, Campus, Bildungsgrätzl, Schülerinnen- und Schülerheime, Schulcluster und Sommerschule§ 30b

§ 30bSommerschule

In Kraft seit 01. September 2023
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