(1) Öffentliche allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen, ausgenommen Praxisschulen und die in Art. V Z 1 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Schulen, können mit Zustimmung der Schulerhalterin auch im organisatorischen Verbund als Schulcluster geführt werden. Für das diesbezügliche Verfahren ist § 5a Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 163/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, anzuwenden. Die Schulerhalterin hat bei der Bildung von Schulclustern durch die Bildungsdirektionen mitzuwirken.
(2) Schulcluster von Schulen gemäß Abs. 1 mit anderen öffentlichen Schulen, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen, können mit der Maßgabe, dass die Schulerhalterin zustimmt, gebildet werden. Für das diesbezügliche Verfahren ist § 5b Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 163/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, anzuwenden.
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