§ 30 Schülerinnen- undSchülerheime
In Kraft seit 17. April 2019
Up-to-date
Schülerinnen- und Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen und Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, können entweder selbständig oder in organisatorischem Zusammenhang mit diesen Schulen bestehen.
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