LandesrechtWienLandesesetzeWiener SchulgesetzII. HAUPTSTÜCK AUFBAU UND ORGANISATIONSFORMEN DER PFLICHTSCHULENVII. Abschnitt Ganztägige Schulformen, Gruppenbildung im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, Campus, Bildungsgrätzl, Schülerinnen- und Schülerheime, Schulcluster und Sommerschule§ 29b

§ 29bBildungsgrätzl

In Kraft seit 17. April 2019
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