LandesrechtWienLandesesetzeWiener SchulgesetzII. HAUPTSTÜCK AUFBAU UND ORGANISATIONSFORMEN DER PFLICHTSCHULENVII. Abschnitt Ganztägige Schulformen, Gruppenbildung im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, Campus, Bildungsgrätzl, Schülerinnen- und Schülerheime, Schulcluster und Sommerschule§ 29a

§ 29aCampus

In Kraft seit 23. Juli 2020
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