§ 24a
In Kraft seit 09. Juli 2024
Up-to-date
Berufsschulen, an welchen der Unterricht für Pflegeassistenzberufe erfolgt, können für den Unterricht in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen auch Räume und Einrichtungen von Schulen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des BGBl. I Nr. 108/2023, nutzen. Die Bestimmungen der §§ 43 und 44 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.
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