§ 23 Aufbau
In Kraft seit 17. April 2019
Up-to-date
(1) Die Berufsschulen umfassen so viele Schulstufen (Schuljahre), wie es der Dauer des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses entspricht, wobei jeder Schulstufe - soweit es die Schülerinnen- und Schülerzahl zuläßt - eine Klasse zu entsprechen hat.
(2) Bei zu geringer Schülerinnen- und Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere - in der Regel aufeinanderfolgende - Schulstufen zu umfassen hat.
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