§ 20 Organisationsformen
In Kraft seit 01. September 2020
Up-to-date
(1) Polytechnische Schulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
1. als selbstständige Polytechnische Schulen oder
2. als Klassen von Polytechnischen Schulen, die einer Volksschule, einer Hauptschule, einer Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind oder
3. als Expositurklasse (§ 39) einer selbstständigen Polytechnischen Schule.
(2) Die Organisationsform gemäß Abs. 1 legt die Bildungsdirektion fest. Vor der Entscheidung ist der Schulgemeinschaftsausschuss zu hören und die Zustimmung der Schulerhalterin einzuholen.
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