§ 17 Lehrerinnen und Lehrer
In Kraft seit 17. April 2019
Up-to-date
WrSchG
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK AUFBAU UND ORGANISATIONSFORMEN DER PFLICHTSCHULEN
III. Abschnitt Sonderschulen
§ 17 Lehrerinnen und Lehrer
Rückverweise
Die Bestimmungen der §§ 9, 14d und 21 sind unter Bedachtnahme auf die Organisationsform der Sonderschule sinngemäß anzuwenden.
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