§ 14b Organisationsformen
In Kraft seit 01. September 2020
Up-to-date
(1) Mittelschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
1. als selbstständige Mittelschulen oder
2. als Klassen einer Mittelschule, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder
3. als Expositurklassen (§ 39) einer selbstständigen Mittelschule.
(2) Die Organisationsform gemäß Abs. 1 legt die Bildungsdirektion fest. Vor der Entscheidung ist das Schulforum zu hören und die Zustimmung der Schulerhalterin einzuholen.
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