(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 12 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer als Veranstalterin bzw. Veranstalter
1. eine durch die Behörde untersagte Veranstaltung durchführt;
2. den behördlich bewilligten oder nach § 22 Abs. 3 gesetzlich zulässigen Fassungsraum einer Veranstaltungsstätte überschreitet;
3. die behördlich bewilligten oder in § 23 vorgesehenen Lärmgrenzwerte überschreitet;
4. die Bestimmungen des § 29 über Beleuchtung und Sicherheitsbeleuchtung nicht einhält;
5. das behördlich bewilligte Sicherheitskonzept (§ 31) einer Veranstaltung nicht einhält;
6. die Bestimmungen des § 32 über Abfälle und Mehrwegprodukte bei Veranstaltungen oder das behördlich bewilligte Abfallkonzept (§ 32) nicht einhält;
7. entgegen § 33 Abs. 3 eine Veranstaltungsstätte mit Großbühne ohne ordnungsgemäße Kurtine betreibt;
8. eine verbotene Veranstaltung gemäß § 42 Z 1 bis Z 4 durchführt oder für diese wirbt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 8 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer
1. es entgegen der Verpflichtung gemäß § 7 Abs. 1 unterlässt, eine veranstaltungsrechtliche Geschäftsführerin bzw. einen veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführer zu bestellen;
2. als Inhaberin oder Inhaber einer Veranstaltungsstätte den Verpflichtungen gemäß § 11 nicht nachkommt;
3. es als Veranstalterin bzw. Veranstalter entgegen der Verpflichtung gemäß § 12 unterlässt, die erforderlichen Aufsichtspersonen zu bestellen;
4. als Veranstalterin bzw. Veranstalter eine Veranstaltung im Umherziehen oder den Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten ohne entsprechende persönliche Bewilligung nach § 13 durchführt;
5. als Veranstalterin bzw. Veranstalter bei einer Veranstaltung im Umherziehen die Bestimmungen des § 14 nicht einhält;
6. als Veranstalterin bzw. Veranstalter eine anmeldepflichtige Veranstaltung ohne die erforderliche rechtswirksame Anmeldung nach § 16 durchführt;
7. als Veranstalterin bzw. Veranstalter eine Veranstaltung ohne die gemäß § 18 erforderliche Eignungsfeststellung der Veranstaltungsstätte durchführt;
8. als Veranstalterin bzw. Veranstalter eine Veranstaltung ohne die erforderliche Eignungsfeststellung der Veranstaltungsstätte in Hinblick auf Änderungen durchführt;
9. als Veranstalterin bzw. Veranstalter Auflagen, Aufträge oder Bedingungen in Bescheiden, die gemäß §§ 9, 14 Abs. 4, 16, 17, 18, 19, 20, 22, 33 vorgeschrieben wurden oder gemäß § 47 Abs. 1 weitergelten, nicht einhält;
10. als Inhaberin bzw. Inhaber die Prüfbescheinigung gemäß § 21 nicht, unvollständig oder mit unrichtigen Angaben erstellt;
11. als Veranstalterin bzw. Veranstalter eine Veranstaltung nicht in einer gemäß § 22 Abs. 1 geeigneten Veranstaltungsstätte durchführt,
12. es als Veranstalterin bzw. Veranstalter unterlässt, gemäß § 22 Abs. 4 ein geeignetes Personenzählsystem einzurichten oder die erforderliche Berechnung durchzuführen;
13. als Veranstalterin bzw. Veranstalter eine Veranstaltung in einer Veranstaltungsstätte durchführt, die nicht § 22 Abs. 5 entspricht;
14. als Veranstalterin bzw. Veranstalter die gemäß § 24 gesetzlich oder behördlich festgelegte Sperrzeit nicht einhält;
15. der Kooperations- oder Alarmierungspflicht gemäß § 25 nicht nachkommt;
16. den Bestimmungen gemäß § 26 über die Aufsicht von Veranstaltungen zuwiderhandelt;
17. als Veranstalterin bzw. Veranstalter eine Veranstaltung ohne die den Bestimmungen des § 27 entsprechende Haus- oder Platzordnung durchführt;
18. als Veranstalterin bzw. Veranstalter die Bestimmungen des § 28 über Garderoben und WC-Anlagen nicht einhält;
19. als Veranstalterin bzw. Veranstalter die Bestimmungen des § 30 über die Erste Hilfeleistung nicht einhält;
20. als Veranstalterin bzw. Veranstalter gegen die Bestimmungen des § 33 Abs. 2 verstößt;
21. als Veranstalterin bzw. Veranstalter eine Veranstaltung in einer Veranstaltungsstätte mit Großbühne durchführt, ohne dass die Bestimmung des § 33 Abs. 4 eingehalten ist;
22. die Überprüfung bzw. Überwachung gemäß § 40 Abs. 1 und 2 behindert oder den gemäß § 40 Abs. 2 erteilten Anordnungen nicht nachkommt.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 4 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer
1. als Veranstalterin bzw. Veranstalter eine Veranstaltung gemäß § 5 Z 1 oder Z 4 ohne entsprechende Anzeige an die Behörde durchführt;
2. entgegen § 6 Abs. 6 den Wechsel der Veranstalterin bzw. des Veranstalters oder einer Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der Behörde nicht unverzüglich anzeigt;
3. entgegen § 7 Abs. 2 das Ausscheiden oder die Neubestellung einer veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführerin bzw. eines veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführers nicht unverzüglich anzeigt;
4. den Bestimmungen gemäß § 15 über den Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten zuwiderhandelt;
5. als Veranstalterin bzw. Veranstalter eine anmeldepflichtige Veranstaltung ohne die erforderliche rechtswirksame Anmeldung nach § 17 durchführt;
6. als Veranstalterin bzw. Veranstalter entgegen § 19 Abs. 2 eine Veranstaltung in einer geänderten Veranstaltungsstätte durchführt, obwohl diese durch die Behörde nicht zur Kenntnis genommen wurde oder durch die Behörde untersagt wurde;
7. als Veranstalterin bzw. Veranstalter nicht dafür Sorge trägt, dass in den für Besucherinnen bzw. Besucher zugänglichen Räumlichkeiten von Veranstaltungsstätten nicht geraucht wird;
8. als Veranstalterin bzw. Veranstalter eine Veranstaltungsstätte nicht entsprechend § 22 Abs. 6 und 7 kennzeichnet;
9. entgegen § 27 Abs. 2 als Veranstalterin bzw. Veranstalter eine Änderung der Haus- oder Platzordnung nicht unverzüglich der Behörde anzeigt oder bei einer Veranstaltung eine behördlich untersagte Haus – oder Platzordnung verwendet;
10. eine Wegweisung gemäß § 27 Abs. 6 durch Überwachungsorgane der Landespolizeidirektion Wien missachtet;
11. als Veranstalterin bzw. Veranstalter die Bestimmungen des § 34 über Kinobetriebe nicht einhält;
12. andere als in den Abs. 1 bis Abs. 5 genannte Übertretungen dieses Gesetzes oder der Bescheide, die auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes ergangen sind, begeht.
(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 400 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einem Tag und 12 Stunden zu bestrafen, wer
1. entgegen § 22 Abs. 6 in den für Besucherinnen bzw. Besucher zugänglichen Räumlichkeiten von Veranstaltungsstätten raucht;
2. einer gemäß § 35 Abs. 1 über die Straßenkunst erlassenen Verordnung zuwiderhandelt;
3. eine verbotene Veranstaltung gemäß § 42 Z 5 durchführt (Bettelmusizieren) oder für diese wirbt.
(5) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 12 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer das Hütchenspiel (§ 42 Z 6) durchführt. Gegenstände, die für die Ausübung des Hütchenspiels verwendet werden sowie Geld und geldwerte Sachen, die bei den das Hütchenspiel veranstaltenden Personen bei Tatbegehung vorgefunden oder durch das Hütchenspiel erworben worden sind, können für verfallen erklärt werden.
(6) Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 5 schuldig, derentwegen sie innerhalb der letzten neun Monate bereits einmal rechtskräftig bestraft worden ist, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe im Ausmaß der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden.
(7) Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 5 schuldig, derentwegen sie innerhalb der letzten 15 Monate bereits zweimal rechtskräftig bestraft worden ist, so ist sie vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(8) Für Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 8 beträgt die Mindeststrafe 1 200 €.
(9) Der Verfall von Maschinen, Geräten, Ausrüstungen, Werkzeugen, Transportmitteln und sonstigen Gegenständen kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 1, 3, 6, 8, nach Abs. 2 Z 4, 5, 6, 7, 8, 9, 11, nach Abs. 3 Z 1, 4, 5, 6, 7, 12 oder nach Abs. 4 bis Abs. 7 in Zusammenhang stehen. Ebenso können Geld und geldwerte Gegenstände für verfallen erklärt werden, die durch diese Veranstaltungen erworben wurden.
(10) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 34/2024, ist auf Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Gesetz nicht anzuwenden.
(11) Wurde eine veranstaltungsrechtliche Geschäftsführerin bzw. ein veranstaltungsrechtlicher Geschäftsführer rechtswirksam bestellt, obliegen alle die Veranstalterin bzw. den Veranstalter treffenden Pflichten dieser Person, und es sind die gemäß § 43 gegen die Veranstalterin bzw. den Veranstalter zu richtenden Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen wie auch Verfallsstrafen gegen diese zu verhängen. Die Veranstalterin bzw. der Veranstalter ist neben der veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführerin bzw. dem veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführer für die Verletzung der veranstaltungsrechtlichen Pflichten verantwortlich, wenn diese mit ihrem bzw. seinem Vorwissen begangen wird oder sie bzw. er es bei der Auswahl oder Beaufsichtigung der veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführung an der nötigen Sorgfalt fehlen lässt.
Rückverweise
Wr. VG · Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)
§ 38 Behörden
…VStG), vorläufige Sicherstellung (§ 39 Abs. 2 VStG), Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung bis zu 90 Euro bei den gemäß § 43 Abs. 1 bis 7 mit Strafe bedrohten Übertretungen dieses Gesetzes (§ 50 VStG), jeweils BGBl. Nr. 52/1991, idF BGBl. I…
§ 44 Verwendung von personenbezogenen Daten
…Bewilligung (§ 13), zur Überprüfung und Überwachung von Veranstaltungen (§ 40), zur Setzung von Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen (§ 41) und zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren (§ 43) folgende personenbezogenen Daten der Antragstellerin bzw. des Antragstellers, der Veranstalterin bzw. des Veranstalters, der veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführerin bzw. des veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführers, der Personen von juristischen Gesellschaften…