LandesrechtWienLandesesetzeWiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)§ 31

§ 31Sicherheitskonzept

In Kraft bis 30. Juni 2026
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(1) Bei Veranstaltungen, an denen mehr als 5 000 Besucherinnen bzw. Besucher gleichzeitig teilnehmen können, hat die Veranstalterin bzw. der Veranstalter der Anmeldung der Veranstaltung ein Sicherheitskonzept anzuschließen. Bei Veranstaltungen, die ein besonderes Gefahrenpotenzial für die in § 18 Abs. 1 genannten Schutzinteressen aufweisen, kann die Behörde auch bei Unterschreitung dieser Personenzahl die Vorlage eines solchen Konzepts verlangen.

(2) Das Sicherheitskonzept hat jedenfalls folgenden Mindestinhalt aufzuweisen:

1. Gefährdungsanalyse und Risikobeurteilung samt den sich daraus ergebenden erforderlichen Maßnahmen,

2. Ordnungsdienst,

3. Darstellung der Erreichbarkeit der Veranstaltung mit öffentlichen und individuellen Verkehrsmitteln,

4. Lenkung der Besucherinnen- bzw. Besucherströme,

5. Zufahrts- und Zutrittskontrollen,

6. Personenzählsystem,

7. Schutzmaßnahmen zur Abwehr von Personenschäden,

8. Technische Maßnahmen zur Weitergabe von Informationen an die Besucherinnen bzw. Besucher der Veranstaltung,

9. Organisation der Einsatzorganisationen und Kommunikation mit der Veranstalterin bzw. dem Veranstalter sowie untereinander, und

10. Alarm-, Räumungs- und Evakuierungspläne, unter Beachtung der Sicherheit von Menschen mit einer Behinderung.

(3) Das Sicherheitskonzept ist auf Basis der durch die Landespolizeidirektion Wien erfolgten Einschätzung der abstrakten und konkreten Gefahrenlage durch die Veranstalterin bzw. den Veranstalter zu erstellen.

(4) Bei Veranstaltungen, an denen mehr als 20 000 Besucherinnen bzw. Besucher gleichzeitig teilnehmen können, ist durch die Veranstalterin bzw. den Veranstalter nachzuweisen, dass die betroffenen Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs über die geplante Veranstaltung rechtzeitig informiert wurden.