(1) Veranstaltungsstätten müssen der Art der Veranstaltung entsprechend ausreichend beleuchtet sein.
(2) Flucht- und Rettungswege müssen bei nicht ausreichendem natürlichen Tageslicht mit einer funktionstauglichen Notbeleuchtung (Sicherheitsbeleuchtung oder Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung) ausgestattet sein, sodass Personen in der Veranstaltungsstätte diese auch bei vollständigem Ausfall der künstlichen Beleuchtung bis zu öffentlichen oder sicheren Bereichen im Freien rasch und gefahrlos verlassen können. Während einer Veranstaltung sind die Sicherheitsleuchten mit Sicherheitszeichen in Dauerschaltung zu betreiben.
Rückverweise
Wr. VG · Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)
§ 27 Haus- oder Platzordnung
…durch Überwachungsorgane der Landespolizeidirektion Wien eine Verwaltungsübertretung darstellt. Im Fall der Nichtbefolgung der Wegweisung sind die Überwachungsorgane ermächtigt, diese unter Anwendung der §§ 29 und 50 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, idF BGBl. I Nr. 122/2024, mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.…