Wr. VG
Gliederung
3. Teil Besondere Bestimmungen
1. Abschnitt Bestimmungen für alle Veranstaltungen
§ 29 Beleuchtung und Sicherheitsbeleuchtung
(1) Veranstaltungsstätten müssen der Art der Veranstaltung entsprechend ausreichend beleuchtet sein.
(2) Flucht- und Rettungswege müssen bei nicht ausreichendem natürlichen Tageslicht mit einer funktionstauglichen Notbeleuchtung (Sicherheitsbeleuchtung oder Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung) ausgestattet sein, sodass Personen in der Veranstaltungsstätte diese auch bei vollständigem Ausfall der künstlichen Beleuchtung bis zu öffentlichen oder sicheren Bereichen im Freien rasch und gefahrlos verlassen können. Während einer Veranstaltung sind die Sicherheitsleuchten mit Sicherheitszeichen in Dauerschaltung zu betreiben.
§ 29 Wr. VG · Wr. VG · Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)
§ 29 Beleuchtung und Sicherheitsbeleuchtung
…§ 29. (1) Veranstaltungsstätten müssen der Art der Veranstaltung entsprechend ausreichend beleuchtet sein. (2) Flucht- und Rettungswege müssen bei nicht ausreichendem natürlichen Tageslicht mit einer funktionstauglichen Notbeleuchtung…
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