(1) Bei Veranstaltungen, an denen mehr als 1 000 Besucherinnen bzw. Besucher gleichzeitig teilnehmen können, hat die Veranstalterin bzw. der Veranstalter eine Haus- oder Platzordnung zu erstellen. Bei Veranstaltungen, die ein erhöhtes Gefahrenpotenzial für die in § 18 Abs. 1 genannten Schutzinteressen aufweisen, kann die Behörde auch bei Unterschreitung dieser Personenzahl die Erstellung einer Haus- oder Platzordnung verlangen.
(2) Wird die Haus- oder Platzordnung nicht im Zuge des Anmeldungs- oder Eignungsfeststellungsverfahrens mitgenehmigt, ist sie der Behörde anzuzeigen. Geänderte Haus- oder Platzordnungen sind der Behörde ebenfalls anzuzeigen. Entspricht die Haus- oder Platzordnung den gesetzlichen Vorschriften, hat die Behörde diese zur Kenntnis zu nehmen, widrigenfalls die Genehmigung zu versagen ist.
(3) Eine Haus- oder Platzordnung muss alle Verpflichtungen enthalten, welche die teilnehmenden Personen unmittelbar betreffen und die in § 18 Abs. 1 genannten Schutzinteressen berühren.
(4) Insbesondere sind folgende Inhalte in die Haus- oder Platzordnung aufzunehmen:
1. Auflistung der Gegenstände, die zur Mitnahme in die Veranstaltungsstätte verboten sind,
2. Verhaltensanweisungen während der Veranstaltung,
3. Benutzung der Einrichtungen in der Veranstaltungsstätte (zB Garderobe, WC-Anlagen, Abfalleinrichtungen, etc.),
4. Verhalten im Gefahrenfall,
5. Angabe der Erreichbarkeit der Veranstalterin bzw. des Veranstalters oder deren Beauftragten während der Veranstaltung.
(5) Die Haus- oder Platzordnung ist den Besucherinnen bzw. Besuchern der Veranstaltung sowie den in der Veranstaltungsstätte Beschäftigten in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. Personen, die sich nicht an die Bestimmungen der genehmigten und kundgemachten Haus- oder Platzordnung halten, dürfen sich in der Veranstaltungsstätte nicht aufhalten.
(6) Überwachungsorgane der Landespolizeidirektion Wien sind berechtigt, Personen aus der Veranstaltungsstätte wegzuweisen, wenn die Wegweisung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist oder wenn die Person gegen die Haus- oder Platzordnung verstößt, die Veranstalterin bzw. der Veranstalter oder die von ihnen bestellten Aufsichtspersonen (§ 12) die Wegweisung verlangt und diese zur Sicherung des ordnungsgemäßen Verlaufes der Veranstaltung erforderlich ist. In der Haus- oder Platzordnung ist darauf hinzuweisen, dass die Missachtung der Wegweisung durch Überwachungsorgane der Landespolizeidirektion Wien eine Verwaltungsübertretung darstellt. Im Fall der Nichtbefolgung der Wegweisung sind die Überwachungsorgane ermächtigt, diese unter Anwendung der §§ 29 und 50 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, idF BGBl. I Nr. 122/2024, mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.
Rückverweise
Wr. VG · Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)
§ 38 Behörden
…Begehung gemäß § 26 Abs. 4 vor Beginn einer Veranstaltung, 6. Abgabe einer Stellungnahme im Verfahren betreffend die Haus- oder Platzordnung (§ 27), 7. Wegweisung gemäß § 27 Abs. 6, 8. Mitwirkung bei der Erstellung eines Sicherheitskonzepts (§ 31 Abs. 3), 9. Anhörung vor…
§ 16 Anmeldung von Veranstaltungen
…Geräte, Anlagen und Einrichtungen; 5. schalltechnischer Nachweis nach Maßgabe des § 23 Abs. 6; 6. Haus- oder Platzordnung nach Maßgabe des § 27; 7. Sicherheits- und Sanitätskonzept bei mehr als 5 000 gleichzeitig teilnehmenden Besucherinnen bzw. Besucher; 8. Abfallkonzept bei mehr als 2 000 teilnehmenden Besucherinnen…