(1) Die Inhaberin bzw. der Inhaber einer auf Dauer bewilligten Veranstaltungsstätte mit einem Fassungsraum von 500 oder mehr Besucherinnen bzw. Besucher hat diese mindestens alle fünf Jahre wiederkehrend zu prüfen bzw. prüfen zu lassen, ob sie den Bewilligungsbescheiden und den sonst für die Veranstaltungsstätte geltenden Vorschriften entspricht.
(2) Die wiederkehrenden Prüfungen sind von staatlich autorisierten Anstalten, Ziviltechnikern oder Gewerbetreibenden jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse durchzuführen. Sie dürfen auch von Personen durchgeführt werden, die geeignet, fachkundig und mit der Veranstaltungsstätte vertraut sind. Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie nach ihrem Bildungsgang und ihrer bisherigen Tätigkeit die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungstätigkeit bieten.
(3) Über jede wiederkehrende Prüfung ist eine Prüfbescheinigung zu erstellen, der eine vollständige Dokumentation der Prüfung anzuschließen ist, aus der Umfang und Inhalt der Prüfung hervorgehen; diese Dokumentation bildet einen notwendigen Bestandteil der Prüfbescheinigung. Die Prüfbescheinigung ist von der Inhaberin bzw. dem Inhaber der Veranstaltungsstätte bis zum Vorliegen der nächsten Prüfbescheinigung in der Veranstaltungsstätte zur jederzeitigen Einsicht der Behörde aufzubewahren; die Prüfbescheinigung ist der Behörde auf Aufforderung innerhalb der von der Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist zu übermitteln.
(4) Werden im Rahmen der Prüfung Mängel festgestellt, hat die Prüfbescheinigung entsprechende Vorschläge samt angemessenen Fristen für die Behebung der Mängel oder für die Beseitigung der Abweichungen zu enthalten. Die Inhaberin bzw. der Inhaber der Veranstaltungsstätte hat in diesem Fall unverzüglich eine Ausfertigung dieser Prüfbescheinigung sowie eine diesbezügliche Darstellung der getroffenen und zu treffenden Maßnahmen der zuständigen Behörde zu übermitteln.
(5) Gemäß Abs. 4 angezeigte Mängel oder Abweichungen, für die in der Prüfbescheinigung Vorschläge zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist enthalten sind, bilden keine Verwaltungsübertretungen im Sinne dieses Gesetzes, sofern die Behebung oder die Beseitigung innerhalb der angemessenen Frist der Behörde nachgewiesen wird.
Rückverweise
Wr. VG · Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)
§ 47 Übergangsbestimmungen
…auf diese Veranstaltungsstätten und auf nach diesen bisher geltenden Vorschriften bewilligte Veranstaltungsstätten sind die Bestimmungen der §§ 19 und 20 dieses Gesetzes anzuwenden. § 21 findet auf diese Veranstaltungsstätten insofern Anwendung, als die erste wiederkehrende Prüfung spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durchzuführen ist. (4) Nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz…
§ 21 Wiederkehrende Überprüfung
(1) Die Inhaberin bzw. der Inhaber einer auf Dauer bewilligten Veranstaltungsstätte mit einem Fassungsraum von 500 oder mehr Besucherinnen bzw. Besucher hat diese mindestens alle fünf Jahre wiederkehrend zu prüfen bzw. prüfen zu lassen, ob sie den Bewilligungsbescheiden und den sonst für die Veranst…