(1) Die Inhaberin bzw. der Inhaber einer Veranstaltungsstätte darf diese zur Durchführung einer Veranstaltung nur dann zur Verfügung stellen, wenn die Veranstaltungsstätte den nach diesem Gesetz ergangenen Bewilligungsbescheiden und den sonst für Veranstaltungsstätten geltenden Vorschriften entspricht.
(2) Findet eine Veranstaltung in einer gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage unter Anwendung der Bestimmung des § 2 Abs. 3 statt, so darf die Inhaberin bzw. der Inhaber der Veranstaltungsstätte diese nur dann zur Durchführung einer Veranstaltung zur Verfügung stellen, wenn die Betriebsanlage den gewerberechtlichen Genehmigungsbescheiden und den für Betriebsanlagen geltenden Vorschriften entspricht.
(3) Die Inhaberin bzw. der Inhaber hat der Veranstalterin bzw. dem Veranstalter, oder im Falle der Bestellung einer veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführerin bzw. eines veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführers dieser bzw. diesem, die in Geltung stehenden Bewilligungen zur Kenntnis zu bringen. Findet die Veranstaltung im Rahmen einer gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage in dem dafür vorgesehenen und genehmigten Umfang statt, so sind der Veranstalterin bzw. dem Veranstalter oder der veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführerin bzw. dem veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführer die in Geltung stehenden gewerberechtlichen Genehmigungsbescheide zur Kenntnis zu bringen.
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