(1) Soll eine anmeldepflichtige Veranstaltung in einer bereits als geeignet festgestellten Veranstaltungsstätte im Rahmen und Umfang dieser Eignungsfeststellung stattfinden, so hat die Veranstalterin bzw. der Veranstalter die Veranstaltung bei der Behörde anzumelden. Eine neuerliche Feststellung der Eignung der Veranstaltungsstätte ist nicht erforderlich. Die Behörde kann erforderlichenfalls zur Wahrung der in § 18 Abs. 1 genannten Schutzinteressen Auflagen und Bedingungen für die Durchführung der Veranstaltung vorschreiben.
(2) Für das vereinfachte Anmeldungsverfahren ist die Vorlage der in § 16 Abs. 3 Z 3 bis Z 8 genannten Dokumente nicht erforderlich. In der Anmeldung ist stattdessen anzugeben, auf welche Bewilligungen (Eignungsfeststellungen) sie sich bezieht. § 16 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(3) Die Behörde hat die Anmeldung der Veranstaltung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen binnen zwei Wochen bzw. bei Veranstaltungen mit einer Personenzahl von mehr als 5 000 binnen einem Monat zur Kenntnis zu nehmen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, hat die Behörde die Durchführung der Veranstaltung zu untersagen. Die Veranstaltung darf erst nach Kenntnisnahme der Anmeldung durchgeführt werden.
Rückverweise
Wr. VG · Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)
§ 3 Einteilung der Veranstaltungen
…Feststellung der Eignung der Veranstaltungsstätte im Zuge des Anmeldungsverfahrens zu erfolgen (§ 16). Ist die Eignung bereits festgestellt, genügt die Anmeldung im vereinfachten Verfahren (§ 17). Die Feststellung der Eignung einer Veranstaltungsstätte kann auch unabhängig von der Anmeldung einer Veranstaltung erwirkt werden (§ 18 Abs. 3). (3) Für alle Veranstaltungen, die…