(1) Jede geplante räumliche Veränderung einer Krankenanstalt ist der Landesregierung anzuzeigen.
(2) Wesentliche Veränderungen, auch der apparativen Ausstattung oder des Leistungsangebotes, bedürfen der Bewilligung der Landesregierung. Im Verfahren darüber sind die §§ 4 und 5 sinngemäß anzuwenden. Die dem Bewilligungsbescheid entsprechend geänderte Anlage der Krankenanstalt darf in Betrieb genommen werden, doch ist darüber spätestens gleichzeitig mit der Inbetriebnahme vom Rechtsträger der Krankenanstalt bei der Landesregierung unter Angabe des Zeitpunktes der Inbetriebnahme die Anzeige zu erstatten. Dies gilt auch für selbständige Ambulatorien (§ 1 Abs. 3 Z 5) der Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen. Bei wesentlichen Veränderungen von Krankenanstalten der Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen ist § 6 sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Verlegung einer Krankenanstalt an einen anderen Betriebsort bedarf einer Bewilligung der Landesregierung. Im Verfahren darüber sind die §§ 4, 5, 6 und 6a sinngemäß anzuwenden.
(3a) entfällt; LGBl. für Wien Nr. 1/2018 vom 26. Jänner 2018.
(3b) entfällt; LGBl. für Wien Nr. 1/2018 vom 26. Jänner 2018.
(4) entfällt; LGBl. Nr. 30/2025 vom 17. Juni 2025.
(5) Bei Fondskrankenanstalten (§ 64a Abs. 1) ist die Bewilligung nach Abs. 2 und 3 insbesondere nur dann zu erteilen, wenn die Vorgaben des Landeskrankenanstaltenplanes bzw. einer Verordnung gemäß § 23 oder § 24 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes und die darin vorgesehenen Strukturqualitätskriterien erfüllt sind.
Rückverweise
Wr. KAG · Wiener Krankenanstaltengesetz 1987
§ 75 § 75
… Jänner 2007 in Kraft. (2) Die Änderungen der §§ 5a Abs. 1, 10 Abs. 3, 33a Abs. 5 und 7 sowie 40 Abs. 1 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. (3) Die Änderung des § 17 Abs. 1 lit. …
§ 9 § 9
… 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 6a Abs. 1, § 7 Abs. 2 oder § 7 Abs. 3 betrieben wird oder wenn b) Bedingungen oder Auflagen eines Bescheides gemäß § 4 Abs…
§ 60a § 60 a
…angeordnet wurde. Diese müssen von den anderen Bereichen unterscheidbar sein. (2) Die Errichtung eines geschlossenen Bereiches ist eine wesentliche Veränderung der Krankenanstalt nach § 7 Abs. 2.…
§ 64i § 64i.Militärische Krankenanstalten
…Krankenanstalten sind die Bestimmungen der § 4 Abs. 2 lit. b und c, § 5 Abs. 2 Z 2 und 3, § 7 Abs. 1 und Abs. 2 erster, zweiter und dritter Satz, § 10 Abs. 1 bis 4 und 7, § 12 Abs…