Das Wr. KAG enthält keine Regelung, dass auch ein Antrag auf Bewilligung der Verlegung einer Krankenanstalt an einen anderen Betriebsort nach § 7 Abs. 3 Wr. KAG den Ablauf der Frist des § 23 Abs. 8 Wr. KAG hemmen oder diese Frist erst gar nicht zu laufen beginnen würde. Auch der Zweck der Regelung über das Erlöschen der Errichtungsbewilligung bei längerer freiwilliger Betriebsunterbrechung, nämlich die Verhinderung eines missbräuchlichen "Vorrätighaltens" von Errichtungsbewilligungen (vgl. Beilage Nr. 22/2008, LG - 01743-2007/0001, 11, zur Novelle LGBl. Nr. 13/2009, mit welcher diese Bestimmung in das Wr. KAG eingefügt wurde), verlangt für den Fall eines (gleichzeitigen) Antrages auf Verlegung des Betriebsstandortes keine andere Deutung.
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