(1) An anstaltsbedürftigen, sozialversicherten Personen bzw. an nichtsozialversicherten Personen und an Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen und ambulant zu untersuchen oder zu behandeln sind und für die der Wiener Gesundheitsfonds eine Finanzierung über den Fonds vorsieht, erbrachte Leistungen der Krankenanstalten, die auf Grundlage der Art. 15a B-VG Vereinbarung über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 oder einer an deren Stelle tretenden Vereinbarung finanziert werden, sind über den Wiener Gesundheitsfonds leistungsorientiert nach zu ermittelnden LKF-Gebührenersätzen abzurechnen. Die Höhe der LKF-Gebührenersätze richtet sich nach der Dotation des Wiener Gesundheitsfonds und nach der Höhe der für den LKF-Kernbereich und LKF-Steuerungsbereich vorgesehenen Mittel. Bei der Berechnung der LKF-Gebührenersätze kann der Wiener Gesundheitsfonds im Rahmen des LKF-Steuerungsbereiches auf besondere Versorgungsfunktionen bestimmter Krankenanstalten Rücksicht nehmen.
Als besondere Versorgungsfunktionen im Rahmen der LKF-Abrechnung gelten:
a) Zentralversorgung,
b) Schwerpunktversorgung,
c) Krankenanstalten mit speziellen fachlichen Versorgungsfunktionen und
d) Krankenanstalten mit speziellen regionalen Versorgungsfunktionen.
Bei der Zuordnung zu den Versorgungsstufen sind auch die Versorgungsfunktionen einzelner Abteilungen entsprechend ihrer Anzahl und Struktur zu berücksichtigen.
(2) Der Wiener Gesundheitsfonds hat zu bestimmen, in welcher Form Leistungen im Nebenkostenstellenbereich und ambulante Leistungen an Patienten gemäß Abs. 1 abgegolten werden. Dabei ist jedoch das Bepunktungsmodell für den spitalsambulanten Bereich (LKF-ambulant) anzuwenden. Die Höhe dieser Abgeltung richtet sich nach der Dotation des Wiener Gesundheitsfonds und nach der Höhe der für diese Bereiche vorgesehenen Mittel.
(3) Der Wiener Gesundheitsfonds kann Mittel für Ausgleichszahlungen und Mittel für allfällige Investitionszuschüsse vorsehen.
(4) Zusätzlich zu den Mitteln nach § 56 Abs. 2 bis 4 können dem Wiener Gesundheitsfonds vom Bundesland Wien weitere Mittel zur Abdeckung des Betriebsabganges der Fondskrankenanstalten zur Verfügung gestellt werden.
(5) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist gemäß § 4 Abs. 3 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes (SV-EG) Verbindungsstelle für den Wiener Gesundheitsfonds. Er besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(6) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger betreibt gemäß § 5 Abs. 3 SV-EG die Zugangsstelle für den Wiener Gesundheitsfonds hinsichtlich des europarechtlich vorgesehenen Datenaustausches. Er besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
Rückverweise
Wr. KAG · Wiener Krankenanstaltengesetz 1987
§ 64b § 64b
…von der Beibringung einer verbindlichen Kostenübernahmserklärung einer mit der Krankenanstalt unmittelbar verrechnenden privatrechtlichen Versicherungsanstalt (Zuschußkasse) abhängig gemacht werden. (2) Die der Krankenanstalt gemäß § 64c gebührenden LKF-Gebührenersätze und Sondergebühren sind zur Gänze vom Wiener Gesundheitsfonds im Namen der Versicherungsträger zu entrichten. Der Kostenbeitrag gemäß § 447f Abs. …
§ 64c § 64c
(1) An anstaltsbedürftigen, sozialversicherten Personen bzw. an nichtsozialversicherten Personen und an Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen und ambulant zu untersuchen oder zu behandeln sind und für die der Wiener Gesundheitsfonds eine Finanzierung über den Fonds vorsieht, …