(1) Abteilungen und Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie sind zur Aufnahme psychisch Kranker bestimmt.
(2) Zweck der Aufnahme ist
1. die Feststellung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung,
2. die Behandlung zur Heilung, Besserung oder Rehabilitation,
3. die Behandlung zur Vorsorge vor einer Verschlechterung oder
4. die erforderliche Betreuung und besondere Pflege, sofern diese nur in der Krankenanstalt gewährleistet werden können.
In den Fällen der Z 2 bis 4 kann der Zweck der Aufnahme auch in der Abwehr von ernstlichen und erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit des psychisch Kranken oder anderer Personen bestehen, wenn diese Gefahren mit der psychischen Krankheit im Zusammenhang stehen.
(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 3 und 4 können auch unheilbar psychisch Kranke in Abteilungen und in Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie aufgenommen werden.
Rückverweise
Wr. KAG · Wiener Krankenanstaltengesetz 1987
§ 64 § 64
…Für die Führung von Abteilungen für Psychiatrie in privaten Krankenanstalten und in privaten Sonder-krankenanstalten für Psychiatrie sind die §§ 59 bis 62 anzuwenden.…
§ 64b § 64b
…Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau ist abweichend von Abs. 10 dritter Satz berechtigt, mit den Krankenanstalten vertragliche Vereinbarungen über Leistungen im Sinne des § 59 Abs. 1 zweiter Satz B-KUVG zu treffen. (12) Entscheidungen über Streitigkeiten aus zwischen den Rechtsträgern von Fondskrankenanstalten und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger (oder…
§ 17b Datenverarbeitung durch die Wiener Landesregierung
…1 unverzüglich zu löschen, wenn diese zur Zweckerreichung nicht mehr erforderlich sind. Eine Löschung ist jedenfalls dann vorzunehmen, wenn der betreffende Arzt gemäß § 59 Abs. 3 Ärztegesetz 1998, aus der Ärzteliste gestrichen wurde.…