(1) Die Wiener Landesregierung ist ermächtigt, zum Zweck der Sicherstellung der öffentlichen Krankenanstaltspflege und zu Zwecken der Planung des Rettungswesens nach Maßgabe des Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetzes die in § 27a Abs. 2 und 3 Ärztegesetz 1998, aufgelisteten Daten aus der Ärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltung für Ärzte, die in Wien ihren Berufssitz oder Dienstort haben, über standardisierte elektronische Schnittstellen zu verarbeiten.
(2) Die Wiener Landesregierung ist in Angelegenheiten des Abs. 1 Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S 1.
(3) Die Wiener Landesregierung hat die Daten gemäß Abs. 1 unverzüglich zu löschen, wenn diese zur Zweckerreichung nicht mehr erforderlich sind. Eine Löschung ist jedenfalls dann vorzunehmen, wenn der betreffende Arzt gemäß § 59 Abs. 3 Ärztegesetz 1998, aus der Ärzteliste gestrichen wurde.
Rückverweise
Wr. KAG · Wiener Krankenanstaltengesetz 1987
§ 79 Inkrafttreten der Novelle LGBl. für Wien Nr. 6/2023
…§ 5 Abs. 9, § 6b Z 1, § 17b, § 19 Z 2, § 33a Abs. 5 Z 3, § 38 Abs. 2, § 48 Abs…
§ 17b Datenverarbeitung durch die Wiener Landesregierung
(1) Die Wiener Landesregierung ist ermächtigt, zum Zweck der Sicherstellung der öffentlichen Krankenanstaltspflege und zu Zwecken der Planung des Rettungswesens nach Maßgabe des Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetzes die in § 27a Abs. 2 und 3 Ärztegesetz 1998, aufgelisteten Daten aus der Ärzt…