(1) Die Pflege- und Sondergebühren sowie Kostenbeiträge sind mit dem Entlassungstag des Patienten, dem Tag der jeweiligen Ambulatoriumsbehandlung oder am letzten Tage des Aufenthaltes einer Begleitperson (§ 37 Abs. 2) abzurechnen. Der Zahlungspflichtige ist unverzüglich gemäß Abs. 2 zur Zahlung der Pflege- und Sondergebühren sowie Kostenbeiträge aufzufordern. In den Fällen, bei denen die Höhe der Gebührenschuld an den Einkünften des Zahlungspflichtigen zu bemessen ist und der öffentlichen Krankenanstalt die Nachweise über die Einkünfte des Zahlungspflichtigen nicht vorliegen, ist der Zahlungspflichtige vor Ausfertigung der Zahlungsaufforderung aufzufordern, die für die Bemessung der Gebührenschuld erforderlichen Nachweise über seine Einkünfte binnen einer Frist von vier Wochen ab Zugang des Aufforderungsschreibens der öffentlichen Krankenanstalt vorzulegen. Kommt der Zahlungspflichtige dieser Aufforderung nicht oder nur unzureichend nach, kann die Höhe der Gebührenschuld in der Zahlungsaufforderung auf Grundlage der Annahme aktueller statistischer Einkommensdurchschnittswerte bemessen werden. Bei länger dauernder Pflege kann die Abrechnung auch mit dem letzten Tag jedes Pflegemonats erfolgen. Die Gebühren und Beiträge sind mit dem Tag der Aufforderung fällig. Nach Ablauf von sechs Wochen ab dem Fälligkeitstag können gesetzliche Verzugszinsen verrechnet werden.
(2) Zur Einbringung der Pflege- und Sondergebühren sowie der Kostenbeiträge ist eine Zahlungsaufforderung auszufertigen.
In dieser Zahlungsaufforderung ist anzuführen:
a) Die Dauer der Krankenanstaltspflege,
b) die Dauer des Aufenthaltes der Begleitperson,
c) die Höhe der täglichen Pflegegebühr,
d) die Höhe der täglichen Kostenbeiträge,
e) die Höhe der aufgelaufenen Pflegegebühren,
f) die Höhe der aufgelaufenen Kostenbeiträge,
g) die Höhe der aufgelaufenen Sondergebühren,
h) die geleisteten Teilzahlungen,
i) die Höhe der aushaftenden Gebühren und Beiträge,
j) der Hinweis auf die Fälligkeit der Pflege- und Sondergebühren sowie der Kostenbeiträge und auf die Verzugszinsen (Abs. 1),
k) die Belehrung über das Recht, Einwendungen zu erheben.
(3) Gegen die Zahlungsaufforderung stehen dem Zahlungspflichtigen (Abs. 2) Einwendungen zu. Diese können binnen zwei Wochen nach Zustellung der Zahlungsaufforderung bei der Stelle, die die Zahlungsaufforderung erlassen hat, schriftlich oder mündlich erhoben werden. Diese Stelle hat die Einwendungen und ihre Stellungnahme dem Magistrat vorzulegen.
(4) Über die Einwendungen entscheidet der Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde. Dem Rechtsträger der Krankenanstalt kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Über Beschwerden gegen diese Bescheide erkennt das Verwaltungsgericht Wien.
(5) Werden gegen die Zahlungsaufforderung keine Einwendungen erhoben oder wird den Einwendungen nicht stattgegeben, ist der Anspruch vollstreckbar. Die Zahlungsaufforderung gilt in diesem Fall als Rückstandsausweis.
(6) Auf Grund des Rückstandsausweises für Pflege- und Sondergebühren sowie für Kostenbeiträge einer öffentlichen Krankenanstalt ist die Vollstreckung im Verwaltungsweg zulässig, wenn die Vollstreckbarkeit vom Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt wird.
(7) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist verpflichtet, nach erfolgter Bestätigung der Vollstreckbarkeit eines Rückstandsausweises der Vollstreckungsbehörde auf deren Anfrage hin zum Zwecke der Eintreibung der Forderung bekannt zu geben, ob nach den bei ihm gespeicherten Daten (§ 31 Abs. 4 Z 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) der Zahlungspflichtige in einer Rechtsbeziehung steht, aus der ihm pfändbare Forderungen zustehen können. Bekannt zu geben sind Name und Adresse möglicher Drittschuldner. Die Auskünfte sind auf automationsunterstütztem Weg (im Online- oder Stapelverfahren) zu erteilen.
Rückverweise
Wr. KAG · Wiener Krankenanstaltengesetz 1987
§ 54 § 54
(1) Die Pflege- und Sondergebühren sowie Kostenbeiträge sind mit dem Entlassungstag des Patienten, dem Tag der jeweiligen Ambulatoriumsbehandlung oder am letzten Tage des Aufenthaltes einer Begleitperson (§ 37 Abs. 2) abzurechnen. Der Zahlungspflichtige ist unverzüglich gemäß Abs. 2 zur Zahlung der …
§ 79 Inkrafttreten der Novelle LGBl. für Wien Nr. 6/2023
…und 10, § 50 Abs. 1 lit. a und c sowie Abs. 2 Z 2 und 4, § 54 Abs. 7, § 64b Abs. 1, 3, 7, 8, 10, 12, 13 und 15, § 64c Abs. 5 und…
§ 45b Verrechnungsstellen
… 5 und die Verrechnungsstelle nach § 45a Abs. 6 kann auch mit der Abrechnung von Pflege-, Sondergebühren und Kostenbeiträgen nach § 54 Abs. 1 von Patientinnen und Patienten der Sonderklasse betraut werden. Zur Erstellung der Abrechnung sind ihnen die Daten nach § 54 Abs. …
§ 52 Einbringung von Pflege- und Sondergebühren sowie Kostenbeiträgen
…37 Abs. 2) ist die Begleitperson verpflichtet. (4) Für die Einbringung der Pflege- und Sondergebühren sowie der Kostenbeiträge gelten die Vorschriften des § 54.…