(1) Zur Entscheidung in folgenden Angelegenheiten ist eine Schiedskommission berufen:
a) Entscheidung über den Abschluss von Verträgen zwischen Trägern öffentlicher Krankenanstalten außerhalb des Wiener Gesundheitsfonds, die zum Zeitpunkt 31. Dezember 1996 bestehen, und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger,
b) in den Angelegenheiten des § 64b Abs. 12 und 16,
c) über Streitigkeiten zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger oder einem Träger der sozialen Krankenversicherung und dem Wiener Gesundheitsfonds über die wechselseitigen Verpflichtungen und Ansprüche aus der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung oder einer an deren Stelle tretenden Vereinbarung,
d) über Ansprüche, die sich auf den Sanktionsmechanismus (Art. 45 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens), gründen.
(2) Die Schiedskommission wird beim Amt der Landesregierung errichtet. Sie besteht aus einem Vorsitzenden und fünf weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder sind von der Landesregierung auf folgende Weise zu bestellen:
1. Der Vorsitzende aus dem Kreis der Richter des Aktivstandes der zum Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien gehörenden Gerichte auf Grund eines vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien alphabetisch gereihten Dreiervorschlages;
2. ein Mitglied auf Grund eines Vorschlages des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger;
3. ein Mitglied auf Vorschlag des Landesamtsdirektors aus dem Kreise der rechtskundigen Bediensteten des Aktivstandes des Amtes der Landesregierung;
4. ein Mitglied aus dem Kreis der Angehörigen der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer auf Grund eines Vorschlages des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger;
5. ein Mitglied aus dem Kreis der Angehörigen der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer auf Grund eines Vorschlages des Landesamtsdirektors;
6. ein Mitglied aus dem Kreis der Angehörigen der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer auf Grund eines gemeinsamen Vorschlages der Österreichischen Bischofskonferenz und des Evangelischen Oberkirchenrates.
Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(3) Ist die Bestellung von Mitgliedern der Schiedskommission erforderlich, so hat das Amt der Landesregierung die gemäß Abs. 2 Vorschlagsberechtigten schriftlich unter Setzung einer mindestens sechswöchigen Frist zur Nominierung aufzufordern. Wird innerhalb dieser Frist kein Vorschlag erstattet, der den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen entspricht, so ist die Landesregierung bei der Bestellung des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) nicht an das Vorliegen eines Vorschlages gebunden.
(4) Die Mitglieder der Schiedskommission werden für eine Dauer von vier Jahren bestellt. Sie bleiben jedoch bis zum Zusammentritt der neu bestellten Mitglieder im Amt. Ihre neuerliche Bestellung ist zulässig.
(5) Das Amt als Mitglied (Ersatzmitglied) endet - abgesehen vom Fall der Enthebung nach Abs. 6 - nur mit dem Ablauf der Amtsdauer, dem Wegfall von für die Bestellung erforderlichen Voraussetzungen oder der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe nach einem gesetzlich geregelten Disziplinarrecht.
(6) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) kann aus wichtigen gesundheitlichen oder beruflichen Gründen, durch die eine ordnungsgemäße Ausübung des Amtes nicht gewährleistet erscheint, über eigenes Ansuchen vom Amt enthoben werden.
(7) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vor dem Ablauf der Amtsdauer, für die es bestellt wurde, aus, so ist für den Rest dieser Amtsdauer ein Mitglied (Ersatzmitglied) nach den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 nachzubestellen.
(8) Wird ein Mitglied (Ersatzmitglied) nach einem gesetzlich geregelten Disziplinarrecht mit einem Beschluß der zuständigen Disziplinarkommission von seinem Dienst bzw. von seiner Tätigkeit suspendiert, so ruht sein Amt für die Dauer der Suspendierung. Die Suspendierung von mehr als sechs Monaten hat das Ausscheiden des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) zur Folge.
(9) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Schiedskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(10) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Schiedskommission haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung wird durch Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme auf den durch die Tätigkeit als Mitglied (Ersatzmitglied) verursachten Aufwand festgesetzt.
(11) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über sämtliche Gegenstände der Geschäftsführung der Schiedskommission zu unterrichten. Diese ist verpflichtet, die von der Landesregierung im Einzelfall verlangten Auskünfte zu erteilen. Personenbezogene Daten von Patientinnen und Patienten sind nicht Gegenstand der Auskunftsverpflichtung.
Rückverweise
Wr. KAG · Wiener Krankenanstaltengesetz 1987
§ 50 § 50.
(1) Zur Entscheidung in folgenden Angelegenheiten ist eine Schiedskommission berufen: a) Entscheidung über den Abschluss von Verträgen zwischen Trägern öffentlicher Krankenanstalten außerhalb des Wiener Gesundheitsfonds, die zum Zeitpunkt 31. Dezember 1996 bestehen, und dem Dachverband der Sozialve…
§ 79 Inkrafttreten der Novelle LGBl. für Wien Nr. 6/2023
…5 Z 3, § 38 Abs. 2, § 48 Abs. 2, 3, 6, 7, 9 und 10, § 50 Abs. 1 lit. a und c sowie Abs. 2 Z 2 und 4, § 54 Abs. 7, § …
§ 50a § 50a
…Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, anzuwenden. (2) Die Schiedskommission entscheidet in Senaten, denen der Vorsitzende und vier Beisitzer angehören. Beisitzer sind die unter § 50 Abs. 2 Z 2 bis 5 genannten Mitglieder. Ist der am Streit beteiligte Rechtsträger der Krankenanstalt ein Orden, tritt an die Stelle des…
§ 48 § 48
…ergeben, sofern der daraus erfließende Ertrag gesetzlich zweckgebunden ist; weiters haben bei der Errechnung des prozentuellen Beitragszuwachses nach Abs. 4 die auf Grund der 50. Novelle zum ASVG, der 18. Novelle zum GSVG, der 16. Novelle zum BSVG und der 21. Novelle zum B-KUVG vorgesehenen Beitragsveränderungen außer Betracht zu…