LandesrechtWienLandesesetzeWiener Krankenanstaltengesetz 1987§ 38

§ 38Entlassung von Patienten

In Kraft seit 21. Februar 2023
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(1) Patienten, die auf Grund des durch anstaltsärztliche Untersuchung festgestellten Behandlungserfolges der Anstaltspflege nicht mehr bedürfen, sind aus der Anstaltspflege zu entlassen. Anstaltsbedürftige Patienten sind zu entlassen, wenn ihre Überstellung in eine andere Krankenanstalt notwendig wird und sichergestellt ist.

(2) Bei der Entlassung einer Patientin oder eines Patienten ist neben dem Entlassungsschein unverzüglich ein Patientenbrief (Entlassungsbrief) anzufertigen, der die für eine allfällige weitere ärztliche, psychologische, psychotherapeutische und pflegerische Betreuung oder Betreuung durch Hebammen notwendigen Angaben und Empfehlungen sowie allfällige notwendige Anordnungen für die Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, Angehörigen der gehobenen medizinischtechnischen Dienste oder Heilmasseure zur unerlässlich gebotenen Betreuungskontinuität zu enthalten hat. In diesem sind die Angaben und Empfehlungen bzw. Anordnungen übersichtlich und zusammengefasst darzustellen. Bei Bedarf sind dem Patientenbrief auch Angaben zu Maßnahmen im eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereich anzufügen. Empfehlungen hinsichtlich der weiteren Medikation haben den vom Dachverband der Sozialversicherungsträger herausgegebenen Erstattungskodex und die Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen zu berücksichtigen. Ausnahmen sind ausschließlich aus medizinischer Notwendigkeit zulässig, erforderlichenfalls ist eine Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Krankenversicherungsträger einzuholen. Dieser Patientenbrief ist nach Entscheidung der Patientin oder des Patienten dieser oder diesem oder

1. der einweisenden oder weiterbehandelnden Ärztin oder dem einweisenden oder weiterbehandelnden Arzt bzw. der einweisenden oder weiterbehandelnden Zahnärztin oder dem einweisenden oder weiterbehandelnden Zahnarzt und

2. bei Bedarf den für die weitere Betreuung in Aussicht genommenen Angehörigen eines Gesundheitsberufes und

3. bei Bedarf der für die weitere Pflege und Betreuung in Aussicht genommenen Einrichtung

zu übermitteln.

(3) Wenn die Patientin oder der Patient, ihre bzw. seine Angehörigen oder ihre bzw. seine gesetzliche Vertretung die vorzeitige Entlassung wünschen, so hat die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt bzw. die behandelnde Zahnärztin oder der behandelnde Zahnarzt auf allfällige für die Gesundheit der Patientin oder des Patienten nachteilige Folgen aufmerksam zu machen und darüber eine Niederschrift (Revers) aufzunehmen. Eine vorzeitige Entlassung ist nicht zulässig, wenn die Patientin oder der Patient auf Grund besonderer Vorschriften von einer Behörde in Krankenanstaltspflege eingewiesen worden ist.

(4) Die Abschlussdokumentation einer Behandlung in einer Ambulanz gilt als Entlassungsbrief. Die Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Die von der Anstaltsleitung bestimmten Anstaltsärzte haben vor jeder Entlassung durch Untersuchung festzustellen, ob der Patient geheilt, gebessert oder ungeheilt entlassen wird. Auf Wunsch des Patienten ist über die Dauer der Anstaltsbehandlung eine Bestätigung auszustellen.

(6) Kann sich eine zu entlassende Patientin oder ein zu entlassender Patient nicht selbst versorgen und ist auch keine andere Betreuung sichergestellt, ist mit dem Fonds Soziales Wien als zuständigem Sozialhilfeträger rechtzeitig vor der Entlassung Kontakt aufzunehmen und eine Ausfertigung des Patientenbriefes nach Abs. 2 zum Zweck der Weiterbetreuung nach dem Krankenhausaufenthalt kostenlos auf Anfrage des Fonds Soziales Wien weiterzugeben, sofern die zu entlassende Patientin oder der zu entlassende Patient nicht in der Lage ist, den Patientenbrief an den Fonds Soziales Wien zu übergeben. Liegt der Hauptwohnsitz der betreffenden Person außerhalb Wiens, so ist mit dem örtlich zuständigen Sozialhilfeträger Kontakt aufzunehmen.

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