(1) Kann ein Säugling nur gemeinsam mit der nicht anstaltsbedürftigen Mutter oder einer anderen Begleitperson oder eine anstaltsbedürftige Mutter nur gemeinsam mit ihrem Säugling aufgenommen werden, so sind Mutter (Begleitperson) und Säugling gemeinsam in Krankenanstaltspflege zu nehmen.
(2) Im übrigen sind Begleitpersonen aufzunehmen, wenn dies räumlich möglich ist.
Rückverweise
Wr. KAG · Wiener Krankenanstaltengesetz 1987
§ 53 § 53
…eheste Einbringung der Pflege- und Sondergebühren sowie der Kostenbeiträge zu sorgen. (2) Wenn ein Patient, seine unterhaltspflichtigen Angehörigen, der Versicherte oder die Begleitperson (§ 37 Abs. 2) zur Zahlung verpflichtet sind, dürfen die Pflegegebühren, die Sondergebühren sowie die Kostenbeiträge für die voraussichtliche Pflegedauer, höchstens jedoch für jeweils 28 Tage…
§ 54 § 54
…und Sondergebühren sowie Kostenbeiträge sind mit dem Entlassungstag des Patienten, dem Tag der jeweiligen Ambulatoriumsbehandlung oder am letzten Tage des Aufenthaltes einer Begleitperson (§ 37 Abs. 2) abzurechnen. Der Zahlungspflichtige ist unverzüglich gemäß Abs. 2 zur Zahlung der Pflege- und Sondergebühren sowie Kostenbeiträge aufzufordern. In den Fällen, bei…
§ 44 § 44
…alle Leistungen der Krankenanstalt abgegolten. Die Bestimmungen der §§ 51 und 51 a bleiben davon unberührt. (2) In den Fällen des § 37 Abs. 1 werden Pflegegebühren nur für eine Person in Rechnung gestellt. (3) Für den Aufnahme- und den Entlassungstag eines Patienten sind die Pflegegebühren in…
§ 52 Einbringung von Pflege- und Sondergebühren sowie Kostenbeiträgen
…Krankenanstalt, die keine Fondskrankenanstalt ist, eine vertragliche Regelung bezüglich der Transferierung von Patienten besteht. (3) Zur Bezahlung der Pflegegebühren (Sondergebühren) für eine Begleitperson (§ 37 Abs. 2) ist die Begleitperson verpflichtet. (4) Für die Einbringung der Pflege- und Sondergebühren sowie der Kostenbeiträge gelten die Vorschriften des § 54…