Das Land Wien ist verpflichtet, unter Bedachtnahme auf den Landeskrankenanstaltenplan bzw. eine Verordnung gemäß § 23 oder § 24 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes Anstaltspflege für Personen, die Wiener Landesbürger sind oder als Fremde ihren Hauptwohnsitz in Wien haben, sofern sie anstaltsbedürftig sind oder sich einem operativen Eingriff unterziehen, in der allgemeinen Gebührenklasse entweder durch Errichtung und Betrieb öffentlicher Krankenanstalten oder durch Vereinbarung mit Rechtsträgern anderer Krankenanstalten sicherzustellen. Dabei sind auch der Bedarf auf dem Gebiet der Langzeitbehandlung und die in diesem Zusammenhang zu erwartende künftige Entwicklung zu berücksichtigen. Das Land Wien ist außerdem verpflichtet, Anstaltspflege für unabweisbare Kranke (§ 36 Abs. 4) auf dieselbe Weise sicherzustellen.
Rückverweise
Wr. KAG · Wiener Krankenanstaltengesetz 1987
§ 36 Aufnahme der Patienten
…den Behandlungsbeitrag (§ 51 a) des Bundeslandes vorweisen, in dem sie ihren Hauptwohnsitz haben, oder wenn dieses Bundesland nach den, dem § 30 Abs. 1 dieses Gesetzes entsprechenden jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften eine Vereinbarung mit dem Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt abgeschlossen hat. b) Liegen die Voraussetzungen nach lit…
§ 25 Allgemeines
…3 bezeichneten Arten, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden ist. (2) Das Öffentlichkeitsrecht kann einer Krankenanstalt bei Vorliegen eines Bedarfes zur Sicherstellung öffentlicher Krankenanstaltspflege (§ 30 Abs. 1) von der Landesregierung verliehen werden, wenn sie den Vorgaben des Landeskrankenanstaltenplanes bzw. einer Verordnung gemäß § 23 oder § 24…