(1) Öffentliche Krankenanstalten sind solche Krankenanstalten der im § 1 Abs. 3 Z 1 bis 3 bezeichneten Arten, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden ist.
(2) Das Öffentlichkeitsrecht kann einer Krankenanstalt bei Vorliegen eines Bedarfes zur Sicherstellung öffentlicher Krankenanstaltspflege (§ 30 Abs. 1) von der Landesregierung verliehen werden, wenn sie den Vorgaben des Landeskrankenanstaltenplanes bzw. einer Verordnung gemäß § 23 oder § 24 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes entspricht, gemeinnützig ist, die Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz auferlegten Pflichten sowie ihr gesicherter Bestand und zweckmäßiger Betrieb gewährleistet sind und wenn sie vom Bund, einem Bundesland, einer Gemeinde, einer sonstigen Körperschaft öffentlichen Rechtes, einer Stiftung, einem öffentlichen Fonds, einer anderen juristischen Person oder einer Vereinigung von juristischen Personen verwaltet und betrieben wird. Ist der Rechtsträger der Krankenanstalt keine Gebietskörperschaft, so hat der Rechtsträger überdies nachzuweisen, dass er über die für den gesicherten Bestand der Krankenanstalt nötigen Mittel verfügt. Ein Anspruch auf die Verleihung besteht nicht. Zur Frage des Bedarfes sind der Wiener Gesundheitsfonds und die betroffenen Sozialversicherungsträger zu hören.
(3) Der Magistrat hat unter der Internetadresse www.gemeinderecht.wien.at ein Register einzurichten. In diesem ist die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts, der Fortbestand (§ 27) und das Erlöschen (§ 58) des Öffentlichkeitsrechts zu verlautbaren.
Rückverweise
Wr. KAG · Wiener Krankenanstaltengesetz 1987
§ 58 § 58
…1) Das Öffentlichkeitsrecht ist von der Landesregierung zu entziehen, wenn eine für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes im § 25 Abs. 2 vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt. (2) Wird die einer öffentlichen Krankenanstalt erteilte Bewilligung…
§ 62 § 62
…den Betrieb privater Krankenanstalten gelten die Bestimmungen des I. Abschnittes (§§ 1 bis 24). Von den Bestimmungen des II. Abschnittes (§§ 25 bis 60) sind auf private Krankenanstalten folgende anzuwenden: a) Leichen sind zu obduzieren, wenn die Obduktion wegen diagnostischer Unklarheiten des Falles oder wegen eines vorgenommenen…