(1) Das Land Wien als Träger der Mindestsicherung plant die allgemeinen Maßnahmen zur Erreichung der Ziele der Wiener Mindestsicherung unter Berücksichtigung der Leistungsentwicklung, der gesellschaftlichen und rechtlichen Entwicklungen und der aktuellen Erkenntnisse aus Wissenschaft und Forschung.
(2) Die strategische Sozialplanung hat insbesondere folgende Zielsetzungen:
1. die soziale Situation zu verbessern sowie die Versorgung der Bevölkerung mit bedarfs- und fachgerechten Leistungen langfristig zu sichern;
2. die unterschiedlichen sozialen Leistungen aufeinander abzustimmen;
3. die wirksame und sparsame Verwendung der Mittel zu gewährleisten;
(3) Die Planung erfolgt evidenzbasiert und revolvierend.
(4) Das Land Wien als Träger der Mindestsicherung ist zum Zweck der Sozialplanung, der Leistungsplanung und des Berichtswesens berechtigt, die personenbezogenen Daten des § 30 Abs. 1 mit Ausnahme folgender Daten zu verarbeiten:
1. anhängiges Pensionsverfahren;
2. Daten betreffend Haft, Bewährungs- und Haftentlassungshilfe;
3. erbrachte und zu erbringende Eigenleistungen;
4. Bankverbindungen;
5. Kommunikationsdaten.
(5) Eine umfassende Analyse der Entwicklungen in der Wiener Mindestsicherung hat außerdem periodisch in einem Sozialbericht im Rahmen der strategischen Sozialplanung zu erfolgen und folgende Inhalte zu umfassen:
1. Analyse der unterstützten Personen bzw. Bedarfsgemeinschaften nach Leistungsmerkmalen (Leistungsart, Leistungshöhe, Rolle in der Bedarfsgemeinschaft, Bezugsdauer und Bezugsverlauf, Sanktion und Inanspruchnahme der Wiener Beschäftigungsförderung),
2. Analyse der unterstützten Personen und Bedarfsgemeinschaften nach soziodemografischen Merkmalen (Alter, Geschlecht, Haushaltskonstellation, Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus, Erwerbsstatus, Einkommensart und -höhe, Wohnsituation),
3. Darstellung und Analyse ergänzender Maßnahmen im Rahmen der Wiener Mindestsicherung,
4. Analyse der Zielerreichung und Wirkungen sowie der Ursachen und Hintergründe von Entwicklungen.
(6) Das Berichtswesen hat die Leistungs- und Verlaufsentwicklung in der Wiener Mindestsicherung sowohl unterjährig als auch jährlich darzustellen.
(7) Die Leistungsplanung in der Wiener Mindestsicherung hat die Maßnahmen der Arbeitsmarktintegration und Existenzsicherung zu evaluieren und in Abstimmung mit anderen Trägern weiter zu entwickeln.
(8) Das Land Wien hat der Statistik Austria zur Erstellung einer bundesländerweiten, vergleichbaren, zuverlässigen und aktuellen Statistik der Wiener Mindestsicherung sowie eines Kennzahlenberichtes jährlich Daten in Form eines Monatseinzeldatensatzes und unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens bis spätestens 30. April des Folgejahres zu übermitteln.
(9) Die Leistungsoptimierung hat die Wirksamkeit der Leistungen der Wiener Mindestsicherung zu evaluieren sowie Vorschläge zur Optimierung und Weiterentwicklung der Wiener Mindestsicherung zu erarbeiten, wobei dies die Durchführung von Umfragen und Erhebungen bei Hilfe suchenden oder empfangenden Personen, deren Miteinbeziehung in Planungsprozesse und deren Information über neue Leistungsangebote und Projekte der Wiener Mindestsicherung umfasst.
(10) Das Land Wien als Träger der Mindestsicherung ist berechtigt zum Zwecke der Information der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen über Umfragen und Erhebungen zu den Leistungen der Wiener Mindestsicherung sowie neue Leistungsangebote und Projekte der Wiener Mindestsicherung (Abs. 9) die gemäß § 30 Abs. 1 verarbeiteten personenbezogenen Daten, mit Ausnahme von personenbezogenen Daten gemäß Abs. 1 Z 3, Z 6 und Z 22, automatisationsunterstützt zur Versendung von Informationsschreiben an die Hilfe suchenden oder empfangenden Personen auf elektronischem oder postalischem Weg zu verarbeiten.
Rückverweise
WMG · Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG)
§ 41 Strategische Sozialplanung, Berichtswesen und Leistungsplanung
(1) Das Land Wien als Träger der Mindestsicherung plant die allgemeinen Maßnahmen zur Erreichung der Ziele der Wiener Mindestsicherung unter Berücksichtigung der Leistungsentwicklung, der gesellschaftlichen und rechtlichen Entwicklungen und der aktuellen Erkenntnisse aus Wissenschaft und Forschung. …
§ 28 Amtshilfe und DatenschutzAmtshilfe
…zur sozialen und beruflichen Integration von Hilfe suchenden und empfangenden Personen sowie 6. zur Durchführung der strategischen Sozialplanung, des Berichtswesens und der Leistungsplanung gemäß § 41 erforderlich sind. (2) Die Auskunftserteilung hat, soweit möglich, auf elektronischem Weg zu erfolgen. (3) Nach Abs. 1 haben die Organe der Träger der Sozialversicherung folgende…