§ 32 Antragstellung
In Kraft seit 01. März 2024
Up-to-date
Antragsberechtigt sind volljährige Personen. Besteht die Bedarfsgemeinschaft aus mehreren anspruchsberechtigten Personen, muss der Antrag gemeinsam gestellt werden und eine gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Person namhaft gemacht werden. Unterbleibt die Nennung einer zustellungsbevollmächtigten Person, gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Person.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden