§ 25 Kostenersatz bei erfolgter Sicherstellung
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
WMG
Gliederung
3. Abschnitt Rückforderung und Ersatz
§ 25 Kostenersatz bei erfolgter Sicherstellung
(1) Wurde die Zuerkennung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von der Sicherstellung eines allfälligen Ersatzanspruches abhängig gemacht, ist die Hilfe empfangende Person, die Eigentümerin des sichergestellten Gutes ist oder war, ersatzpflichtig.
(2) Die Kostenersatzpflicht entsteht mit dem Zeitpunkt der Verwertbarkeit des Vermögens. Über den Kostenersatzanspruch ist mit Bescheid zu entscheiden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden