(1) Der Landessanitätsrat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in welcher insbesondere folgende Angelegenheiten näher zu regeln sind:
a) kanzleimäßiger interner Geschäftsgang (insbesondere Protokollierung eingehender Geschäftsstücke, Führung der Bürogeschäfte, Aufbewahrung von Unterlagen behandelter Geschäftsfälle),
b) Anzahl und Einberufung der Sitzungen,
c) Erstellung der Tagesordnung,
d) Gang der Verhandlungen und Verhandlungsleitung,
e) Rechte und Pflichten der Mitglieder,
f) Bestimmung von Mitgliedern als Referenten für einzelne Geschäftsstücke.
(2) Die Geschäftsordnung ist der Landesregierung anzuzeigen und gilt als genehmigt, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Anzeige untersagt wird.
(3) Die Geschäftsordnung ist zu untersagen, wenn sie Bestimmungen enthält, die mit diesem Gesetz oder mit anderen Wiener Landes- sowie Bundesgesetzen im Widerspruch stehen.
Rückverweise
WLSRG · Wiener Landessanitätsratsgesetz
§ 11 In- und Außer-Kraft-Treten, Übergangsbestimmung
…tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. (2) Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten die als landesrechtliche Vorschriften geltenden §§ 9 bis 13 des Gesetzes vom 30. April 1870, RGBl. Nr. 68, betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes (Reichssanitätsgesetz), außer Kraft. (3) Die Bestellung…
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
…Grund der fachlichen Eigenart oder Wichtigkeit beigezogen wurden, zu. Ständige außerordentliche Mitglieder sind nur bei jenen Geschäftsstücken stimmberechtigt, für die sie als Referenten (§ 9 Abs. 1 lit. f) bestimmt worden sind.…