(1) Die Mitglieder des Landessanitätsrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, über Einladung des Vorsitzenden an den Sitzungen teilzunehmen. Ist ein Mitglied verhindert, hat es den Vorsitzenden ehestmöglich davon zu benachrichtigen.
(3) Ein Stimmrecht in den Sitzungen des Landessanitätsrates kommt den ordentlichen Mitgliedern hinsichtlich aller Geschäftsstücke, den nicht-ständigen außerordentlichen Mitgliedern nur hinsichtlich jener Geschäftsstücke, für die sie auf Grund der fachlichen Eigenart oder Wichtigkeit beigezogen wurden, zu. Ständige außerordentliche Mitglieder sind nur bei jenen Geschäftsstücken stimmberechtigt, für die sie als Referenten (§ 9 Abs. 1 lit. f) bestimmt worden sind.
(4) Die Mitglieder des Landessanitätsrates sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Landessanitätsrat bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.
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