§ 48 Meldepflicht
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Folgende Umstände sind dem Kinder- und Jugendhilfeträger unverzüglich schriftlich zu melden:
1. jede Änderung der Trägerin oder des Trägers der sozialpädagogischen Einrichtung,
2. jeder Wechsel in der pädagogischen Leitung und
3. jede – auch nur vorübergehende – Schließung der sozialpädagogischen Einrichtung.
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