(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 10.000,– zu bestrafen, wer
1. unbefugt oder entgeltlich Pflegeplätze oder eine Adoption vermittelt,
2. die Pflege eines Pflegekindes fortsetzt, obwohl die Pflegebewilligung widerrufen wurde,
3. eine sozialpädagogische Einrichtung oder ein Krisenzentrum ohne die erforderliche Bewilligung errichtet oder betreibt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.100,– zu bestrafen, wer
1. ein Pflegekind unter 14 Jahren ohne die erforderliche Pflegebewilligung aufnimmt,
2. eine genehmigungspflichtige Änderung ohne Bewilligung durchführt,
3. die nach diesem Gesetz vorgesehenen Aufsichten, Eignungsfeststellungen und -beurteilungen behindert.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 1.500,– zu bestrafen, wer
1. Gebote oder Verbote der gemäß § 46 Abs. 3 erlassenen Verordnung nicht befolgt,
2. gegen Auflagen, Bedingungen und Befristungen in Bescheiden, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wurden, verstößt.
(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 500,– zu bestrafen, wer gegen die Meldepflicht gemäß § 48 verstößt.
(5) Der Versuch ist strafbar.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden