WKJHG 2013
Gliederung
2. HAUPTSTÜCK Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe
4. Abschnitt Pflegekinder und Pflegepersonen
§ 38 Begriffsdefinitionen
(1) Pflegekinder im Sinne dieses Gesetzes sind Kinder und Jugendliche, die von anderen als den Eltern oder sonstigen mit Pflege und Erziehung gerichtlich betrauten Personen gepflegt und erzogen werden. Pflegekinder können im Rahmen der Vollen Erziehung (§ 39) oder im Rahmen von Privaten Pflegeverhältnissen (§ 44a) betreut werden. Betreuungen bei Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder vorübergehende Betreuungen gelten nicht als Pflegeverhältnisse, es sei denn sie erfolgen im Rahmen der Vollen Erziehung (§ 39 Z 2 und Z 4).
(2) Pflegepersonen sind Personen, die Pflegekinder pflegen und erziehen.
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