§ 28 Arten der Hilfen
In Kraft seit 01. Januar 2014
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Hilfen zur Erziehung sind im Einzelfall als Unterstützung der Erziehung oder als volle Erziehung, als Erziehungshilfe auf Grund einer Vereinbarung oder als Erziehungshilfe auf Grund einer gerichtlichen Verfügung zu gewähren. Es ist jeweils die gelindeste, noch zum Ziel führende Maßnahme zu treffen.
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