WHLKG 2015
Gliederung
10. Abschnitt Schlussbestimmungen Verordnungsermächtigung
§ 35 Zuständigkeitsbestimmungen
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat.
(2) Die Gemeinde hat die ihr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zukommenden Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(3) Von der Einordnung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nach Abs. 2 sind ausgenommen:
1. alle Verwaltungsstrafsachen und
2. alle Verwaltungsvollstreckungssachen.
§ 35 WHLKG 2015 · WHLKG 2015 · Gesetz über das Inverkehrbringen und den Betrieb von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen in Wien (Wiener Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagengesetz 2015 – WHLKG 2015)
§ 35 Zuständigkeitsbestimmungen
…§ 35. (1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat. (2) Die Gemeinde hat die ihr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zukommenden Aufgaben im eigenen…
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