WHLKG 2015
Gliederung
5. Abschnitt Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für den Betrieb von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken Allgemeines
§ 16 Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW
(1) Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nicht überschreiten:
1. Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe:
Die Grenzwerte für CO und NO x sind für biogene Brennstoffe auf einen Sauerstoffgehalt von 11 %, für fossile Brennstoffe auf einen Sauerstoffgehalt von 6 % bezogen.
2. Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe:
Die Grenzwerte für CO und NO x sind auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.
3. Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe:
Die Grenzwerte für CO und NO x sind auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.
(2) Für Feuerungsanlagen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten für die erstmalige Überprüfung folgende Grenzwerte:
1. Feste biogene Brennstoffe:
| Parameter: | Grenzwerte: |
| Abgasverlust (%) | 19 |
| Staub (mg/m³) | 150 |
| CO (mg/m³) | 800* |
| OGC (mg/m³) | 50 |
| NO x (mg/m³) | 500 |
Die Grenzwerte für CO, NO x , OGC und Staub sind auf einen Sauerstoffgehalt von 11 % bezogen.
* Bei Teillastbetrieb kleiner 50 % der Nennwärmeleistung darf der Grenzwert um bis zu 50 % überschritten werden.
2. Flüssige biogene Brennstoffe:
| Parameter: | Grenzwerte: |
| Abgasverlust (%) | 10 |
| Rußzahl | 1 |
| CO (mg/m³) | 100 |
| NO x (mg/m³) | 450 |
| SO 2 (mg/m³) | 170 |
Die Grenzwerte für CO, NO x und SO 2 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen. Die SO 2 -Konzentration im Abgas kann auch rechnerisch ermittelt werden, wenn geeignete Nachweise über den Schwefelgehalt des Brennstoffes vorliegen.
3. Gasförmige biogene Brennstoffe:
| Parameter: | Grenzwerte: |
| Abgasverlust (%) | 10 |
| CO (mg/m³) | 100 |
| NO x (mg/m³) | 200 |
| SO 2 (mg/m³) | 350 |
Die Grenzwerte für CO, NO x und SO 2 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.
§ 17 WHLKG 2015 · WHLKG 2015 · Gesetz über das Inverkehrbringen und den Betrieb von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen in Wien (Wiener Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagengesetz 2015 – WHLKG 2015)
§ 17 Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung
…und insoweit die FAV keine Vorgaben für Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen enthält, die mit biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten die Grenzwerte gemäß § 16 mit folgenden Abweichungen: 1. Die Grenzwerte gemäß § 16 Abs. 2 gelten auch für umfassende wiederkehrende Überprüfungen. 2. Der Grenzwert für Kohlenmonoxid gemäß…
§ 16 Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW
…§ 16. (1) Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nicht überschreiten: 1. Feuerungsanlagen für feste…
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