WHLKG 2015
Gliederung
4. Abschnitt Errichtung und Ausstattung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken Errichtung und Ausstattung
§ 14c Zugang zu Gebäudedaten
(1) Personen und Stellen, die über die Daten von Gebäudesystemen eines Gebäudes verfügen, müssen diese den Gebäudeeigentümerinnen oder Gebäudeeigentümern, Mieterinnen oder Mietern und Verwalterinnen oder Verwaltern dieser Gebäude auf Anfrage in einem sachlich gerechtfertigten Umfang gebührenfrei zur Verfügung stellen.
(2) Aufgrund bestehender rechtlicher Vorschriften oder Vereinbarungen sind dritten Personen mit Zustimmung der Gebäudeeigentümerinnen oder Gebäudeeigentümer, Mieterinnen oder Mieter und Verwalterinnen oder Verwalter Daten zu Gebäudesystemen eines Gebäudes im sachlich gerechtfertigten Umfang gebührenfrei zur Verfügung zu stellen, sofern eine Rechtsvorschrift oder Vereinbarung zu den Gebühren nicht etwas anderes bestimmt.
(3) Daten von Gebäudesystemen sind mindestens alle sofort verfügbaren Daten, die mit der Gesamtenergieeffizienz von Gebäudekomponenten, den Diensten im Zusammenhang mit der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, sofern verfügbar der Prognose zur Lebensdauer der Heizungsanlagen, den Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung, Zählern, Mess- und Kontrollvorrichtungen und Ladepunkten für die Elektromobilität zusammenhängen.
§ 14c WHLKG 2015 · WHLKG 2015 · Gesetz über das Inverkehrbringen und den Betrieb von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen in Wien (Wiener Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagengesetz 2015 – WHLKG 2015)
§ 14c Zugang zu Gebäudedaten
…§ 14c. (1) Personen und Stellen, die über die Daten von Gebäudesystemen eines Gebäudes verfügen, müssen diese den Gebäudeeigentümerinnen oder Gebäudeeigentümern, Mieterinnen oder Mietern und Verwalterinnen oder…
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