WHLKG 2015
Gliederung
4. Abschnitt Errichtung und Ausstattung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken Errichtung und Ausstattung
§ 14a 4a. Abschnitt Energieeffizienzanforderungen nach der Richtlinie (EU) 2024/1275
(1) Neu errichtete Gebäude sind, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, von der Gebäudeeigentümerin oder dem Gebäudeeigentümer mit selbstregulierenden Einrichtungen zur separaten Regelung der Temperatur in jedem Raum oder, wenn damit die gleiche Verbesserung der Energieeffizienz erreicht wird, in einem bestimmten beheizten oder gekühlten Bereich des Gebäudeteils oder, sofern dies möglich ist, mit einem hydraulischen Abgleichssystem auszustatten.
(2) In bestehenden Gebäuden sind solche selbstregulierenden Einrichtungen und gegebenenfalls ein hydraulisches Abgleichssystem bei einem Austausch des Wärme- oder Kälteerzeugers, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, von der Gebäudeeigentümerin oder dem Gebäudeeigentümer zu installieren.
(3) Die Installation bzw. die Nicht-Installation wegen mangelnder technischer oder wirtschaftlicher Realisierbarkeit ist der Behörde von der Gebäudeeigentümerin oder dem Gebäudeeigentümer vor der Inbetriebnahme des neuen Wärme- oder Kälteerzeugers anzuzeigen. Die mangelnde technische oder wirtschaftliche Realisierbarkeit ist in der Anzeige zu belegen. Sollte dieser Beleg nicht erfolgen bzw. unschlüssige, unvollständige oder nicht tragfähige Angaben über die technische oder wirtschaftliche Realisierbarkeit enthalten, so hat die Behörde die Gebäudeeigentümerin bzw. den Gebäudeeigentümer aufzufordern, binnen einer angemessenen Frist die Anzeige zu verbessern. Erfolgt die Verbesserung innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht entsprechend, so ist von einer technischen und wirtschaftlichen Realisierbarkeit auszugehen und der Einbau von selbstregulierenden Einrichtungen im Sinne des Abs. 1 bescheidmäßig vorzuschreiben.
(4) Der Einbau bzw. Austausch selbstregulierender Einrichtungen ist dann wirtschaftlich realisierbar, wenn dessen Kosten beim Einsatz von Wärmeerzeugern, die mit Energie aus erneuerbaren Quellen betrieben werden, weniger als 10 % und beim Einsatz von Wärmeerzeugern, die mit flüssiger oder gasförmiger fossiler Energie betrieben werden, weniger als 30 % der Gesamtkosten des ersetzten Wärmeerzeugers betragen.
§ 34 WHLKG 2015 · WHLKG 2015 · Gesetz über das Inverkehrbringen und den Betrieb von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen in Wien (Wiener Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagengesetz 2015 – WHLKG 2015)
§ 34 Strafbestimmungen
…Bestimmung des § 11a in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, 3. einer Verpflichtung nach § 11i Abs. 1 oder § 14a Abs. 3 nicht nachkommt, 4. einem nach § 11i Abs. 5 erlassenen Bescheid nicht Folge leistet, 5. den Vorschriften der §§…
§ 14a 4a. Abschnitt Energieeffizienzanforderungen nach der Richtlinie (EU) 2024/1275
…Einbau von selbstregulierenden Einrichtungen § 14a. (1) Neu errichtete Gebäude sind, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, von der Gebäudeeigentümerin oder dem Gebäudeeigentümer mit selbstregulierenden Einrichtungen zur separaten Regelung der Temperatur in…
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