WGarG 2008
Gliederung
8. Teil Behörden und Verfahren
§ 61 Vollzugsbestimmung
Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
§ 61 WGarG 2008 · WGarG 2008 · Wiener Garagengesetz 2008
…§ 61. Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.…
Rückverweise