§ 55 Bemessung der Ausgleichsabgabe
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Die Ausgleichsabgabe wird mit gesondertem Bescheid bemessen. Die Erhebung einer Beschwerde nach § 52 Abs. 1 hindert nicht die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden