§ 55 Bemessung der Ausgleichsabgabe
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
WGarG 2008
Gliederung
6. Teil Ausgleichsabgabe
§ 55 Bemessung der Ausgleichsabgabe
Die Ausgleichsabgabe wird mit gesondertem Bescheid bemessen. Die Erhebung einer Beschwerde nach § 52 Abs. 1 hindert nicht die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe.
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