§ 47 Betanken von Kraftfahrzeugen
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
WGarG 2008
Gliederung
Während des Abfüllens von Kraftstoffen bei der Zapfsäule müssen der Motor und die Fremdheizung des zu betankenden Kraftfahrzeuges abgestellt sein. Auf dieses Verbot muss durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge hingewiesen werden.
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