§ 40 Untersagung des Betriebes
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Steht der Betrieb einer Tankstelle im Widerspruch zu den Bestimmungen des § 29, so ist dieser von der Behörde zu untersagen. Die Untersagung ist auf Antrag des Betreibers oder der Betreiberin aufzuheben, wenn ausreichende Vorkehrungen zur Beseitigung der Gefahr oder der unzumutbaren Belästigung getroffen worden sind.
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