§ 39 Pflichten des Betreibers oder der Betreiberin
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
WGarG 2008
Gliederung
4. Teil Tankstellen
3. Abschnitt Betriebsbestimmungen
§ 39 Pflichten des Betreibers oder der Betreiberin
Der Betreiber oder die Betreiberin hat dafür zu sorgen, dass die Tankstelle entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes betrieben und instand gehalten wird.
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