§ 25 Prüfbuch
In Kraft seit 01. Januar 2014
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(1) Für jede kraftbetriebene Parkeinrichtung ist ein Prüfbuch zu führen. Sofern mehrere nicht-automatisch bewegte Parkeinrichtungen mit einem gemeinsamen Triebwerk (Aggregat) angetrieben werden, genügt die Führung eines gemeinsamen Prüfbuches. In das Prüfbuch sind aufzunehmen:
1. die grundlegenden technischen Daten,
2. das Gutachten über die Abnahmeprüfung und
3. die Ergebnisse jeder regelmäßigen und außerordentlichen Überprüfung.
(2) Das Prüfbuch muss im Bereich der kraftbetriebenen Parkeinrichtung zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde aufliegen.
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