§ 22 Pflichten des Betreibers oder der Betreiberin
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
(1) Der Betreiber oder die Betreiberin hat dafür zu sorgen, dass die kraftbetriebene Parkeinrichtung den Vorschriften dieses Gesetzes sowie der Betriebs- und Wartungsanleitung entsprechend betrieben und in Stand gehalten wird.
(2) Die Benützung der kraftbetriebenen Parkeinrichtungen muss durch geeignete Maßnahmen auf befugte und eingewiesene Personen beschränkt sein.
(3) Jeder Nutzer und jede Nutzerin ist vom Betreiber oder der Betreiberin einer Garage durch geeignete Maßnahmen nachweislich zur richtigen und gefahrlosen Benützung der Anlage anzuleiten.
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