§ 21 Betriebsvorschriften für automatische Parksysteme
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
WGarG 2008
Gliederung
3. Teil Betriebsvorschriften für Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und kraftbetriebene Parkeinrichtungen
2. Abschnitt Betriebsvorschriften für kraftbetriebene Parkeinrichtungen
§ 21 Betriebsvorschriften für automatische Parksysteme
Das Betreten des Einstellraumes darf nur durch das Wartungspersonal erfolgen. Im Bereich des Zuganges ist ein diesbezüglicher Hinweis deutlich sichtbar und haltbar anzuschlagen.
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