§ 17 Pflichten des Betreibers oder der Betreiberin
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Der Betreiber oder die Betreiberin hat dafür zu sorgen, dass die Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes betrieben und in Stand gehalten wird.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden