WGarG 2008
Gliederung
3. Teil Betriebsvorschriften für Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und kraftbetriebene Parkeinrichtungen
1. Abschnitt Betriebsvorschriften für Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen
§ 17 Pflichten des Betreibers oder der Betreiberin
Der Betreiber oder die Betreiberin hat dafür zu sorgen, dass die Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes betrieben und in Stand gehalten wird.
§ 17 WGarG 2008 · WGarG 2008 · Wiener Garagengesetz 2008
§ 17 Pflichten des Betreibers oder der Betreiberin
…§ 17. Der Betreiber oder die Betreiberin hat dafür zu sorgen, dass die Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes betrieben und in Stand gehalten wird.…
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